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   ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13   

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https://dejure.org/2013,80292
ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13 (https://dejure.org/2013,80292)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 15.05.2013 - 5 Ca 317/13 (https://dejure.org/2013,80292)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 5 Ca 317/13 (https://dejure.org/2013,80292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Materiell-rechtliche Ausschlussfrist für ein Entschädigungsbegehren des schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen eines erlittenen immateriellen Schadens; Meinungsverschiedenheiten von Arbeitnehmer und (früherem) Arbeitgeber über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13
    Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 AZR 188/11 (veröffentlicht in juris) ausführlich dargestellt hat (vgl. a.a.O., dort Rdnrn. 21 ff.) nicht gegen Europarecht.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG v. 21.06.2012 - 8 AZR 188/11, juris, dort Rdnrn. 38 ff.) unterfällt auch ein etwaiger Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG, ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 3 AGG der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG, wenn er - wie im Streitfall von der Klägerin - auf denselben/dieseleben Lebenssachverhalt/e gestützt wird, wie ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG.

    Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus seiner Entscheidung vom 21.06.2012 (8 AZR 188/11, juris, dort Rdnrn. 46 ff.) vollinhaltlich wie auch aus Gründen der Rechtssicherheit an.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13
    Denn auch Ansprüche wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen, wie das Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 (veröffentlicht in juris, vgl. dort Rdnr. 49) ausgeführt hat, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln.
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13
    Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne dessen Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist ( BGHZ 12, 308, 316; Musielak/ Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rdnr. 7).
  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZN 1311/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - § 12a Abs 1 S 1 ArbGG - Ausschluss eines

    Auszug aus ArbG Bonn, 15.05.2013 - 5 Ca 317/13
    Der begehrten Feststellung steht bereits die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, der jedenfalls entsprechend auch den materiellen Kostenerstattungsanspruch umfasst (vgl. BAG v.11.03.2008 - 3 AZN 1311/07, juris, dort Rdnr. 6).
  • LAG Köln, 06.05.2021 - 8 Sa 581/20

    Keine Diskriminierung wegen Alters oder Schwerbehinderung; Keine Verletzung des

    Mit Urteil vom 07.05.2018 (4 Sa 482/13) wies das Landesarbeitsgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2013 (5 Ca 317/13) - nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.05.2017 (8 AZR 74/16) - zurück.
  • LAG Köln, 07.05.2018 - 4 Sa 482/13

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen "Mobbing"

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013 - 5 Ca 317/13 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 17.04.2015 - 4 Sa 482/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013 - 5 Ca 317/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2013, Az.: 5 Ca 317/13, wie folgt zu erkennen:.

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